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Haft ohne Delikt als PDF Drucken E-Mail
SCHUBHAFT – EIN MITTEL ZUR BEKÄMPFUNG UNERWÜNSCHTER MIGRATION

Üblicherweise wird das Rechtsinstitut der Haft mit Bestrafung für Delikte oder der Sicherung der Untersuchung von Delikten in Zusammenhang gebracht. Schubhaft ist Haft OHNE Delikt: Menschen werden in Haft genommen und angehalten, nicht weil sie ein Delikt begangen haben oder eines verdächtigt werden, sondern weil ihr Aufenthalt in Österreich nicht gewünscht wird.

Trotz einiger Verbesserungen im Asyl- und Fremdenrecht, wurden die 1990er Jahre durch den Versuch geprägt, die Migration in Österreich durch eine insgesamt restriktive Asyl- und Fremdengesetzgebung zu steuern bzw. zu kontrollieren. Speziell das wachsende Misstrauen gegenüber AsylwerberInnen führte dazu, dass die Asylpolitik nicht als Einlösung humanitärer und völkerrechtlicher Verpflichtungen gesehen wurde, sondern als Kontrollmechanismus, um ungewünschte Einwanderung zu verhindern. Vor allem die kontinuierlich hohen Zahlen von Menschen in Schubhaft Mitte und Ende der 1990er Jahre bestätigten, dass die Schubhaft zunehmend als ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung der unerwünschten Migration angewendet wurde.

Insbesondere seit dem Fremdenpolizeigesetz von 1990 wurden restriktive Maßnahmen gegen illegale Zuwanderung, illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung errichtet. Ein wesentliches Instrument dieser restriktiven Maßnahmen, die Schubhaft, wurde im Fremdenpolizeigesetz verankert. Damit sollte die Abschiebung bzw. Zurückschiebnung von Menschen ohne legalen Aufenthaltstitel in Österreich effektiver vollzogen werden. Die Schubhaft soll primär dazu dienen, die Außerlandesschaffung von Fremden, die von Abschiebung bedroht sind, zu sichern. Gerechtfertigt wird die Schubhaft damit, dass sie Fremde ohne gültigen Aufenthaltstitel daran hindern soll, sich einem gegen sie laufenden Ausweisungsverfahren entziehen zu können und um ihre Abschiebung vorzubereiten und durchführen zu können. Mit dieser Argumentation wurde MigrantInnen, zumindest indirekt, ein kriminelles Verhalten unterstellt.

Mit der schwarz-blauen – mittlerweile schwarz-orangen – Koalitionsregierung wurde die Aushöhlung des Asylrechts und Verschärfung des Fremdenrechts weiter vorangetrieben, und parallel das Instrument der Schubhaft noch mehr eingesetzt. Mit den neuen Gesetzen sind die Aufenthaltskriterien und Aufnahmebedingungen für Nicht- EU-BürgerInnen und Flüchtlinge enorm verschärft worden. Für viele Menschen wird es praktisch unmöglich, in Österreich zum Asylverfahren zugelassen zu werden, geschweige denn Asyl zu bekommen. Die Verhängung der Schubhaft wurde praktisch auf alle ausgeweitet, die einen Asylantrag stellen. Zudem wurde die „Schutzklausel“ für Traumatisierte und Folteropfer gestrichen. Nach dem neuen Gesetz können nun auch AsylwerberInnen, bei denen eine Traumatisierung festgestellt wurde bzw. die nachweislich gefoltert wurden, zur Sicherung der Überstellung in einen sog. „sicheren Drittstaat“ inhaftiert werden. Mit der Regelung sicherer Dritt- und Dublinstaaten, wird praktisch jeder über den Landweg nach Österreich eingereiste Flüchtling ausgewiesen und zurück- bzw. abgeschoben. Die Sicherung der Ausweisung wird demnach mehr als schon bisher zentrales Thema des Asylverfahrens. Die zulässige Dauer wurde dazu noch von maximal sechs auf zehn Monate erhöht.
Monatelange Haft - denn Alternativen zur Schubhaft sind nicht angedacht - kann aufgrund der bloßen Annahme verhängt werden, jemand würde sonst „untertauchen“. Einmal in Schubhaft wird eine Berufung gegen den negativen Zulassungsbescheid zum Asylverfahren de facto unmöglich. Auch wenn Berufung erhoben wird, bietet sie keinen effizienten Rechtsschutz, da eine Abschiebung mangels aufschiebender Wirkung dennoch vollzogen werden kann.
Die Schubhaft in Österreich bekommt zunehmend Bestrafungs-Charakter. Zwangsernährung, längere Haftdauer und vermehrte Inhaftierung sind Zeichen, dass sie zur Beugehaft umfunktioniert wird. Schubhaft und Abschiebung in Österreich stellen wohl die gröbsten Einschnitte in die Grund- und Freiheitsrechte von MigrantInnen und Flüchtlingen dar. Und das Recht auf Asyl, das Österreich einst als humanitäre Verpflichtung galt, wird heute zusehends als sicherheitspolitische Maßnahme gehandhabt. Im österreichischen Asylrecht geht es schon lange nicht mehr darum, Flüchtlingen Schutz zu gewähren, sondern primär den sogenannten „Asylmissbrauch“ zu bekämpfen und über die Asylgesetzgebung eine bessere Einwanderungskontrolle zu erreichen.

HAFTBEDINGUNGEN IN DER INNSBRUCKER SCHUBHAFT

Die Haftbedingungen in den jeweiligen Schubgefängnissen sind in Österreich höchst unterschiedlich. In Tirol waren sie stets besonders prekär. Das in den 1950er Jahren erbaute Polizeigefangenenhaus in Innsbruck war ursprünglich für die kurze Anhaltung von Verwaltungshäftlingen gedacht, nicht jedoch für die Anhaltung von Menschen in Schubhaft, die bis zu sechs Monaten und nunmehr gar bis zu 10 Monaten erfolgen kann, wie es das neue Fremdenpolizeigesetz vorsieht. Im Polizeigefangenenhaus Innsbruck wurden Frauen und Männer in Schubhaft (getrennt) in Zellen zu zweit bzw. viert angehalten. Abgesehen vom täglichen Hofgang, der für höchstens eine Stunde auf einem kleinen betonierten Hof durchgeführt wird, und den Besuchen der SchubhaftbetreuerInnen bleibt der Großteil der Personen 23 Stunden in der Zelle eingesperrt. In den Zellen befinden sich Stockbetten, ein Tisch, am Boden fixierte Stühle und unversperrbare Spinde. Es gibt keinen Stromanschluss, das Licht wird zentral betätigt und abends um 22 Uhr ausgeschaltet. Für die Inhaftierten im Regelvollzug ist zweimal pro Woche Duschen erlaubt, begrenzt auf 6 Minuten Warmwasser; in den Zellen gibt es nur Kaltwasser. Die Toiletten, die bis vor kurzem noch in den Zellen lediglich durch Vorhänge und Spanplatten vom Rest der Zelle abgetrennt waren, werden nach jahrelangen Bemühungen von arge-Schubhaft und Menschenrechtskommission, sowie wiederholter Kritik des „Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe – CPT“ (zuletzt in seinem Bericht 2004) nun seit Ende 2005 endlich entsprechend umgebaut.

Durch die Einrichtung eines „erweiterten Haftraums“ für männliche Inhaftierte (seit 2001) konnten in Innsbruck für einen Teil der Inhaftierten verbesserte Haftbedingungen erreicht werden. Höchstens 14 Männer können in den „Erweiterten Haftraum“ verlegt werden: Zwischen 8 und 17 Uhr ist es ihnen erlaubt, sich außerhalb der Zellen in einem etwas größeren Raum, ausgestattet mit Fernseher, Video, Telefon sowie freiem Zugang zu Duschen, aufzuhalten. Trotz dieser Entwicklung hin zu einem „offeneren“ Vollzug bleibt problematisch, dass diese Lockerungen nur für einen Teil der Inhaftierten vorgesehen sind. Es wird somit ein „Zwei-Klassen-Vollzug“ geschaffen, der immer wieder auch als Disziplinierungsinstrument eingesetzt wird. Eine Verlegung vom Regelvollzug in den „erweiterten Haftraum“ erfolgt nämlich immer erst nach ein bis zwei Wochen „Beobachtungszeit“ und setzt die Zustimmung des dienstführenden Beamten voraus. Aufgrund der rigiden Ausschlusskriterien ist der „erweiterte Haftraum“ in Innsbruck oftmals nur zur Hälfte belegt. Denn Menschen im Hungerstreik, solche, die aus Sicht der BeamtInnen sich nicht entsprechend wohlverhalten haben, jene die vorbestraft sind, und manchmal auch jene, deren Identität nicht bekannt ist, kommen nicht in den gelockerten Vollzug. Der Großteil der Inhaftierten bleibt daher nach wie vor fast durchgängig ohne Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeit in den Zellen eingesperrt.

Für Frauen, für die es bislang noch keinen gelockerten Vollzug gab, stell(t)en sich die Anhaltung respektive die Haftbedingungen im Polizeianhaltezentrum Innsbruck als besonders schwierig dar. Das sukzessive Eintreten und die Aktivitäten der arge-Schubhaft gemeinsam mit der Menschenrechtskommission für eine Verbesserung der Haftbedingungen auch für Frauen führten wenigstens in diesem Punkt zu einem positiven Ergebnis: ab 2006 wird nach Jahren anhaltender Bemühungen (Erstellung eines Konzepts durch die arge-Schubhaft u.a.) nun auch für Frauen ein „Erweiterter Haftraum“ mit mehr Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeit eingerichtet. Andere unmittelbar notwendige Verbesserungen für Frauen sind jedoch noch nicht umgesetzt worden: Vor dem Hintergrund, dass ein Teil der Frauen in Haft vor/bzw. auf ihrer Flucht sexuelle Gewalt erfahren haben und auch immer wieder Frauen in Schubhaft angehalten werden, die Opfer von Frauenhandel sind, wären in allen Schubhaftgefängnissen eine Erhöhung der Anzahl von weiblichen Wachebeamtinnen sowie Sensibilisierungsarbeit und Fortbildungen zum Thema „Sexuelle Gewalt“ dringend notwendig.
Äußerst prekär ist die Anhaltung von Jugendlichen in Schubhaft. Wenngleich das Gesetz durch das sogenannte „Gelindere Mittel“ (§ 77 FPG) für Jugendliche die Möglichkeit einer alternativen Unterbringung anstelle einer Inhaftierung in Schubhaft vorsieht, machten Fremdenpolizeibehörden in vielen Fällen nicht davon Gebrauch. So waren 2004 in Österreich 250 Minderjährige zwischen 16 und 18 Jahren und 25 Minderjährige unter 16 Jahren in Schubhaft inhaftiert. Jugendliche in Schubhaft müssen nach gesetzlicher Bestimmung getrennt von Erwachsenen angehalten werden. Sie wurden daher meist in Einzelhaft (!) isoliert und können nicht in den gelockerten Vollzug verlegt werden. Sie haben in der Haft keine Möglichkeit zur Beschäftigung oder körperlichen Betätigung und sind somit generell verschärften Haftbedingungen ausgesetzt.

Für die in Schubhaft inhaftierten Menschen, die nach einer oft langen, lebensbedrohlichen Flucht vielfach an massiven gesundheitlichen Problemen leiden, stellt sich die Art und Weise der medizinischen Versorgung in der Schubhaft als besonders problematisch dar. Nach den Erfahrungen der arge-Schubhaft während ihrer Betreuungstätigkeit in der Innsbrucker Schubhaft besteht das Verständnis von medizinischer Behandlung in erster Linie in der Ausgabe von Medikamenten - häufig werden Schmerz- und Beruhigungsmittel verabreicht. DolmetscherInnen wurden zu ärztlichen Untersuchung nur in Ausnahmefällen herangezogen. Psychische Probleme der häufig auch schwer traumatisierten Personen in Haft werden von den Amtsärzten erfahrungsgemäß meist nicht genügend wahr- bzw. ernstgenommen. Zu einer psychiatrischen Abklärung durch eine Fachärztin oder einen Facharzt kommt es in den allermeisten Fällen erst nach einem Suizidversuch oder nach massiver Selbstverletzung. Und selbst dann nicht in allen Fällen. Manchmal ist die einzige Intervention die Verlegung in die sogenannte Korrektur- oder Sicherungszelle, bis sich die Situation „beruhigt“ und die „Maßnahme“ wieder aufzuheben ist. Die Anhaltung von selbstmordgefährdeten Frauen und Männern in einer solchen „besonders gesicherten“ und mit einer Überwachungskamera ausgestatten Isolationszelle ist laut Anhalteordnung rechtskonform. Isoliert in einer solchen Sicherungszelle verstarb am 4. Oktober 2005 der im Linzer Schubhaftgefängnis inhaftierte 18-jährige Yankuba C., der sich in Hungerstreik befand.

Im Großteil der österreichischen Schubhaftgefängnisse sind die Haftbedingungen insgesamt gesehen nach wie vor prekär und entsprechen bei weitem nicht den in den österreichischen Justizanstalten üblichen Haftstandards. Das Innenministeriums gibt nun an, „Schritt für Schritt“ in allen Polizeianhaltezentren, in denen bislang kein gelockerter Vollzug umgesetzt wurde, (fälschlicherweise) sogenannte „offene Stationen“ mit mehr Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten für die Inhaftierten einrichten zu wollen. Derartige Bemühungen, die durchgehend prekären Haftbedingungen wenigstens an menschenrechtskonforme Mindeststandards anzupassen, lassen hoffnungslos überfüllte Schubhaftgefängnisse und Freiheitsentzug ohne Delikt für bis zu 10 Monate innerhalb eines Rechtsstaates jedoch nicht weniger alarmierend erscheinen....

(Stand: Ende 2005 - Überarbeitete und stark gekürzte Fassung zweier Artikel von Schmiem Kumar und Birgit Unterlechner aus unserem Buch „Schubhaft: Haft ohne Delikt - Acht Jahre arge-Schubhaft“)